Firma, Sitz
Art. 1
Unter der Firma “Genossenschaft Hoch-Etzel“ besteht im Sinne von 828 ff. OR eine auf Anregung der Sektion Hoher Rohn des Schweizer Alpenclubs gegründete Genossenschaft mit Sitz in Feusisberg. Die Genossenschaft ist eine Vereinigung von Freunden der Natur und des Wanderns.
Die Genossenschaft
Zweck, Tätigkeiten
Art. 2
Die Genossenschaft bezweckt die Erhaltung des Etzels in seiner Ursprünglichkeit und als Wanderziel; sie unterstützt die Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes im Gebiet des Etzels. Sie bewirtschaftet und verwaltet zu diesem Zweck das Berggasthaus und die dazu gehörenden Grundstücke. Sie sorgt für die Erhaltung des einmaligen Aussichtspunktes.
Genossenschaftskapital
Art. 3
Das Genossenschaftskapital wird gebildet durch die Zeichnung von Anteilscheinen von nominal Fr. 500. Für die Verpflichtungen der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen.
Mitgliedschaft
Art. 4
Mitglied der Genossenschaft können natürliche und juristische Personen werden. Die Zahl der Genossenschafter ist unbeschränkt. Der Beitritt erfolgt durch Zeichnung und Bezahlung eines oder mehrerer Anteilscheine.
Ein Genossenschafter darf nominal höchstens für Fr. 50’000 Anteilscheine auf sich vereinigen.
Art. 5
Der Anteilschein ist auf den Namen des Mitglieds ausgestellt und dient als Beweisurkunde für die Mitgliedschaft. Die Anteilscheine sind nummeriert und werden im Genossenschaftsregister geführt.
Genossenschafter können ihre Anteile auf andere Genossenschafter oder die Genossenschaft übertragen. Sie können erklären, dass sie ihre Mitgliedschaftsrechte bis zu ihrem Tode für sich zurückbehalten.
Genossenschafter können Anteile, oder Mitgliedschaftsrechte, die sie gemäss Absatz 2 zurückbehalten haben, für den Fall ihres Todes auf ihre Erben übertragen. Eine Erbengemeinschaft hat einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
Der Erwerb von Genossenschaftsanteilen oder von Mitgliedschaftsrechten ist für die wirksame Ausübung von Rechten der Verwaltung zu melden.
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt:
Art. 7
Der Genossenschafter übt seine Rechte durch die Teilnahme an der Generalversammlung aus oder durch schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung). Er ist verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren.
Organisation
Art. 8
Die Organe der Genossenschaft sind:
1. die Generalversammlung
2. die Verwaltung
3. die Revisionsstelle
Generalversammlung
Art. 9
Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter. Sie findet ordentlich jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres statt und ist mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung ist einzuberufen auf Beschluss der Verwaltung, auf Verlangen der Revisionsstelle oder wenn es mindestens ein Zehntel der Genossenschafter unter Angabe des Zweckes verlangt.
Die Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt, andere Mitteilungen an die Genossenschafter schriftlich.
Art. 10
Der Generalversammlung stehen folgende, unübertragbare Befugnisse zu:
Art. 11
Jeder Genossenschafter hat an der Generalversammlung eine Stimme. Er kann sich durch einen anderen Genossenschafter vertreten lassen, doch kann kein Genossenschafter mehr als einen anderen Genossenschafter vertreten. Zulässig ist auch die Vertretung durch einen handlungsfähigen Familienangehörigen.
Art. 12
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit es Gesetz und Statuten nicht anders bestimmen, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Auflösung der Genossenschaft sowie für die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Verwaltung
Art. 13
Die Verwaltung umfasst mindestens sieben Mitglieder. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Erneuerungswahlen finden alle zwei Jahre für die Hälfte der Mitglieder statt, wobei Präsident und Finanzchef alternierend zu wählen sind.
Präsident und Finanzchef werden von der Generalversammlung bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich die Verwaltung selbst. Sie bestimmt insbesondere den Aktuar und weitere Funktionsträger.
Die Mitglieder der Verwaltung sind darauf bedacht, dass Präsident, Finanzchef und Aktuar möglichst nicht gleichzeitig aus dem Amt ausscheiden, bzw. zu wählen sind.
Art. 14
Die Verwaltung hat die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften zu fördern. Sie ist insbesondere verpflichtet:
Die Verwaltung hat ausserhalb des Voranschlages eine Finanzkompetenz bis Fr. 25'000 pro Jahr.
Revisionsstelle
Art. 15
Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr einen oder mehrere Revisoren als Revisionsstelle. Diese prüfen die Jahresrechnung nach den gesetzlichen Vorgaben und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.
Rechnungswesen
Art. 16
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung sind Betriebsrechnung und Bilanz mit dem Revisorenbericht den Genossenschaftern zuzustellen oder bekannt zu machen.
Art. 17
Die Berechnung des Reinertrages erfolgt auf Grund der Jahresbilanz, die nach den Vorschriften über die kaufmännische Buchführung zu erstellen ist. Für die Ausrichtung einer Dividende gelten die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 859f. OR).
Auflösung der Genossenschaft
Art. 18
Die Auflösung erfolgt durch Generalversammlungsbeschluss. Zu ihrer Gültigkeit bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Ein nach Tilgung sämtlicher Schulden und Rückzahlung aller Anteilscheine verbleibender Liquidationsüberschuss wird von der Generalversammlung zur Förderung gemeinnütziger Bestrebungen verwendet.
Die vorstehenden neuen Statuten sind an der heutigen Generalversammlung angenommen worden. Sie treten mit ihrer Eintragung in das Handelsregister in Kraft und ersetzen alle früheren Erlasse.
GENOSSENSCHAFT HOCH-ETZEL
Feusisberg, 21. Mai 2016
Präsident Aktuar
Martin Pallioppi
Roger Nauer
Behandlungsvermerke:
Statuten vom 15. Dezember 1962
Neue Statuten vom 12. Mai 2007
Revision von Art. 5 + 6 vom 21. Mai 2016