Statuten der Genossenschaft Hoch-Etzel

Firma, Sitz

Art. 1

Unter der Firma “Genossenschaft Hoch-Etzel“ besteht im Sinne von 828 ff. OR eine auf Anregung der Sektion Hoher Rohn des Schweizer Alpenclubs gegründete Genossenschaft mit Sitz in Feusisberg. Die Genossenschaft ist eine Vereinigung von Freunden der Natur und des Wanderns.

Die Genossenschaft

  • erwarb bei der Gründung im Jahre 1962 die Liegenschaft Etzel-Kulm (Grundbuch-Blatt KTN 1022 Feusisberg mit Wohn- und Berggasthaus,Ökonomiegebäude, Pumphäuschen, Aussenanlagen, Wiesland und Wald, mit ungefähr 8’000 m, vermessen 14'413 mLand) von Katharina Schönbächler, von Einsiedeln, Etzel-Kulm, Feusisberg, im Wert und zum Preis von Fr. 300’000, zuzüglich Inventar und Vorräte im Werte von Fr. 32’139.90;
  • kaufte 1971 zusätzlich den südseitig des Gasthauses gelegenen Teil der heutigen Gartenwirtschaft vom Stift Einsiedeln (Kat. Nr. 3263 mit 3'401 m). Das Gesamtgrundstück umfasst heute 17’814 m.

Zweck, Tätigkeiten

Art. 2

Die Genossenschaft bezweckt die Erhaltung des Etzels in seiner Ursprünglichkeit und als Wanderziel; sie unterstützt die Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes im Gebiet des Etzels. Sie bewirtschaftet und verwaltet zu diesem Zweck das Berggasthaus und die dazu gehörenden Grundstücke. Sie sorgt für die Erhaltung des einmaligen Aussichtspunktes.

Genossenschaftskapital

Art. 3

Das Genossenschaftskapital wird gebildet durch die Zeichnung von Anteilscheinen von nominal Fr. 500. Für die Verpflichtungen der Genossenschaft haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen.

Mitgliedschaft

Art. 4

Mitglied der Genossenschaft können natürliche und juristische Personen werden. Die Zahl der Genossenschafter ist unbeschränkt. Der Beitritt erfolgt durch Zeichnung und Bezahlung eines oder mehrerer Anteilscheine.

Ein Genossenschafter darf nominal höchstens für Fr. 50’000 Anteilscheine auf sich vereinigen.

Art. 5

Der Anteilschein ist auf den Namen des Mitglieds ausgestellt und dient als Beweisurkunde für die Mitgliedschaft. Die Anteilscheine sind nummeriert und werden im Genossenschaftsregister geführt.

Genossenschafter können ihre Anteile auf andere Genossenschafter oder die Genossenschaft übertragen. Sie können erklären, dass sie ihre Mitgliedschaftsrechte bis zu ihrem Tode für sich zurückbehalten.

Genossenschafter können Anteile, oder Mitgliedschaftsrechte, die sie gemäss Absatz 2 zurückbehalten haben, für den Fall ihres Todes auf ihre Erben übertragen. Eine Erbengemeinschaft hat einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

Der Erwerb von Genossenschaftsanteilen oder von Mitgliedschaftsrechten ist für die wirksame Ausübung von Rechten der Verwaltung zu melden.

Art. 6

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Tod des Genossenschafters. Vorbehalten bleibt Art. 5 Absatz 3.
  2. Durch Austritt aus der Genossenschaft. Dieser kann frühestens nach fünf Jahren, sowie unter Beobachtung einer einjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
  3. Durch Ausschluss gemäss Gesetz.
Beim Erlöschen der Mitgliedschaft haben ausgeschiedene Genossenschafter bzw. deren Erben gegenüber der Genossenschaft keinen Anspruch auf Rückzahlung der Anteilscheine.

Art. 7

Der Genossenschafter übt seine Rechte durch die Teilnahme an der Generalversammlung aus oder durch schriftliche Stimmabgabe (Urabstimmung). Er ist verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren.

Organisation

Art. 8

Die Organe der Genossenschaft sind:

1. die Generalversammlung
2. die Verwaltung
3. die Revisionsstelle

Generalversammlung

Art. 9

Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter. Sie findet ordentlich jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres statt und ist mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen.

Eine ausserordentliche Generalversammlung ist einzuberufen auf Beschluss der Verwaltung, auf Verlangen der Revisionsstelle oder wenn es mindestens ein Zehntel der Genossenschafter unter Angabe des Zweckes verlangt.

Die Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt, andere Mitteilungen an die Genossenschafter schriftlich.

Art. 10

Der Generalversammlung stehen folgende, unübertragbare Befugnisse zu:

  1. die Festsetzung und Änderung der Statuten;
  2. die Wahl des Präsidenten, des Finanzchefs und der übrigen Mitglieder der Verwaltung, sowie die Wahl der Revisionsstelle;
  3. die Abnahme der Betriebsrechnung und der Bilanz und gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Verteilung des Reinertrages;
  4. die Genehmigung des Voranschlages;
  5. die Entlastung der Verwaltung;
  6. Beschlussfassungen über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

Art. 11

Jeder Genossenschafter hat an der Generalversammlung eine Stimme. Er kann sich durch einen anderen Genossenschafter vertreten lassen, doch kann kein Genossenschafter mehr als einen anderen Genossenschafter vertreten. Zulässig ist auch die Vertretung durch einen handlungsfähigen Familienangehörigen.

Art. 12

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit es Gesetz und Statuten nicht anders bestimmen, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Auflösung der Genossenschaft sowie für die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Verwaltung

Art. 13

Die Verwaltung umfasst mindestens sieben Mitglieder. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Erneuerungswahlen finden alle zwei Jahre für die Hälfte der Mitglieder statt, wobei Präsident und Finanzchef alternierend zu wählen sind.

Präsident und Finanzchef werden von der Generalversammlung bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich die Verwaltung selbst. Sie bestimmt insbesondere den Aktuar und weitere Funktionsträger.

Die Mitglieder der Verwaltung sind darauf bedacht, dass Präsident, Finanzchef und Aktuar möglichst nicht gleichzeitig aus dem Amt ausscheiden, bzw. zu wählen sind.

Art. 14

Die Verwaltung hat die Geschäfte der Genossenschaft mit aller Sorgfalt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften zu fördern. Sie ist insbesondere verpflichtet:

  1. die Genossenschaft nach Aussen zu vertreten;
  2. die zur Vertretung der Genossenschaft befugten Personen zu bezeichnen und deren Zeichnungsberechtigung festzulegen;
  3. die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen;
  4. die mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten zu überwachen und sich über den Geschäftsgang regelmässig unterrichten zu lassen;
  5. die Protokolle der Verwaltung und der Generalversammlung zu führen;
  6. neue Genossenschafter aufzunehmen und das Genossenschaftsregister zu führen;
  7. die Genossenschaftsrechnung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Voranschlag zu erstellen;
  8. den Unterhalt der eigenen Liegenschaften und der Zufahrtsstrassen, sowie den Ersatz für abgehendes Inventar sicher zu stellen;
  9. die Führung des Berggasthauses zu gewährleisten.

Die Verwaltung hat ausserhalb des Voranschlages eine Finanzkompetenz bis Fr. 25'000 pro Jahr.

Revisionsstelle

Art. 15

Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr einen oder mehrere Revisoren als Revisionsstelle. Diese prüfen die Jahresrechnung nach den gesetzlichen Vorgaben und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.

Rechnungswesen

Art. 16

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung sind Betriebsrechnung und Bilanz mit dem Revisorenbericht den Genossenschaftern zuzustellen oder bekannt zu machen.

Art. 17

Die Berechnung des Reinertrages erfolgt auf Grund der Jahresbilanz, die nach den Vorschriften über die kaufmännische Buchführung zu erstellen ist. Für die Ausrichtung einer Dividende gelten die gesetzlichen Bestimmungen (Art. 859f. OR).

Auflösung der Genossenschaft

Art. 18

Die Auflösung erfolgt durch Generalversammlungsbeschluss. Zu ihrer Gültigkeit bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Ein nach Tilgung sämtlicher Schulden und Rückzahlung aller Anteilscheine verbleibender Liquidationsüberschuss wird von der Generalversammlung zur Förderung gemeinnütziger Bestrebungen verwendet.

Die vorstehenden neuen Statuten sind an der heutigen Generalversammlung angenommen worden. Sie treten mit ihrer Eintragung in das Handelsregister in Kraft und ersetzen alle früheren Erlasse.

GENOSSENSCHAFT HOCH-ETZEL

Feusisberg, 21. Mai 2016

Präsident                Aktuar
Martin Pallioppi      Roger Nauer


Behandlungsvermerke:
Statuten vom 15. Dezember 1962
Neue Statuten vom 12. Mai 2007
Revision von Art. 5 + 6 vom 21. Mai 2016